Satzung
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsregister
Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Putzbrunn e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Putzbrunn.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Putzbrunn, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die Vereinsämter können gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlich geltenden Höchstsätze ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung trifft die Mitgliederversammlung.
§ 3 - Mitglieder
Mitglieder des Vereins können sein:
Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
fördernde Mitglieder,
Ehrenmitglieder.
Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie mindestens 25 Jahre oder bis zum gesetzlich erlaubten Höchstalter laut BayFWG aktiven Dienst geleistet haben, sofern sie nicht aus dem Verein austreten.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder Dienstleistungen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienst-leistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Der Antrag zu Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod des Mitglieds,
durch Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss.
Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt worden ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung in Textform mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich in Textform oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss in Textform mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
Ausschließlich von den fördernden Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand festsetzt.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus den folgenden Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart,
- dem stellvertretenden Kassenwart,
- dem Kommandanten,
- dem 1. stellvertretenden Kommandanten,
- dem 2. stellvertretenden Kommandanten,
- zwei Beisitzern.
Die in Absatz 1 Nr. f bis h genannten Vorstandsmitgliedern gehören dem Vorstand kraft Amtes an. Ihre Ernennung erfolgt durch die Gemeinde.
Die in Absatz 1 Nr. a bis e und i genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre in geheimer Abstimmung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Neuwahlen erfolgt die Amtsübergabe zum ersten Kalendertag des Folgemonats nach der Wahl.
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit in Textform ihren Rücktritt erklären.
§ 9 - Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
Einberufung der Mitgliederversammlung,
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Verwaltung des Vereinsvermögens,
Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung für Ehrenmitgliedschaften,
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags.
Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand mehrheitlich zugestimmt hat.
§ 10 - Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.
§ 11 - Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 6 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Hierzu werden alle Mitglieder eingeladen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der aktiven, passiven und Ehren- Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand in Textform verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und Ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.
§ 13 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird für die Dauer des Wahlgangs ein Wahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss wird durch den Versammlungsleiter bestimmt.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der aktiven Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung bleibt außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 - Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15 - Datenschutz
Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften.
Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur
Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerschein- klasse, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.
§ 16 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt am 1.1.2024 in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.11.2023 beschlossen.
Die Satzung wird dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.